Informationen über die Kommanditgesellschaft-Gründung
Die Kommanditgesellschaft wird auch als KG abgekürzt und zählt zu den Personengesellschaften. Personengesellschaft bedeutet, dass sich zwei natürliche oder juristische Personen zusammentun und eine Gesellschaft gründen.
Natürliche Personen sind alle lebenden Menschen. Im Gegenzug dazu sind juristische Personen zum Beispiel Körperschaften, Vereine, Unternehmen, Firmen usw. Die Kommanditgesellschaft-Gründung muss durch einen persönlich haftenden Gesellschafter sowie einen beschränkt haftenden Gesellschafter erfolgen. Die Anzahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt. Zudem sei gesagt, dass der persönlich haftende Gesellschafter als Komplementär und der beschränkt haftende Gesellschafter auch als Kommanditist bezeichnet werden.
Da die Kommanditgesellschaft eine Unterart der Offenen Handelsgesellschaft ist, gelten hier im Grunde die Gesetze, die auch auf die Offene Handelsgesellschaft angewendet werden. Der einzige Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsformen liegt in der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten. Obwohl die Rechtsstellung der Kommanditgesellschaft in einigen Dingen einer juristischen Person entspricht, besitzt die Kommanditgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit. Dessen ungeachtet, kann die Kommanditgesellschaft vor einem Gericht klagen und auch verklagt werden, Rechte erwerben sowie Verbindlichkeiten eingehen. Der Komplementär haftet unbeschränkt mit seinem Gesellschafts- und Privatvermögen gegenüber Gläubigern, während der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet.
Zwar wird vom Gesetzgeber kein Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben, doch wird in der Regel bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag aufgesetzt. Der Gesellschaftsvertrag beinhaltet den Namen der Gesellschaft sowie den Sitz bzw. Ort der Gesellschaft. Hinter dem Namen muss das Wort KG erscheinen. Ein weiterer Punkt ist der Gegenstand des Unternehmens. Gegenstand bedeutet hier das Betätigungsfeld und die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft. Ferner werden die Gesellschafter, das Gesellschaftskapital, die Geschäftsführung sowie die entsprechende Vertretung und auch die Beteiligung an Gewinnen und Verlusten aufgeführt. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine neu gegründete Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen werden muss. Diese Handelsregisteranmeldung kann ein Notar beim zuständigen Handelsregistergericht beantragen. Im Registerblatt des Handelsregisters werden alle Daten über die Kommanditgesellschaft, wie zum Beispiel die Namen des Komplementärs und des Kommanditisten, die einzelnen Einlagen, die Vertretungsmacht der Gesellschafter usw., eingetragen. Alle Änderungen im späteren Verlauf, wie zum Beispiel die Aufnahme eines neuen Kommanditisten, müssen ebenso im Handelregister eingetragen werden.
Die Kommanditgesellschaft wird vom Gesetzgeber dazu angehalten, auf dem Briefpapier, in E-Mails usw. die notwendigen Angaben, wie Rechtsformzusatz, Sitz der Gesellschaft, Registergericht und Handelsregisternummer, aufzuführen.